Rechtsgrundlagen

Eigentum:
•  WEG 2002 ( Wohnungseigentumsgesetz)
•  ABGB (allg. bürgerliches Gesetzbuch)

Miete:
•  MRG (Mietrechtsgesetz)
Gilt nicht für:
- 1-od.2 Objektehäuser,
- Häuser ohne Förderung nach 30. Juni 1953
- Wohnungseigentum nach 8.Mai 1945
- Dienst- oder Zweitwohnungen
•  WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz)

Eigentum
•  Ordentliche Verwaltung (= Erhaltung, Erneuerung bestehender Dinge)
= Hausverwaltung ist verpflichtet – einfache Mehrheit nach Nutzwerten
•  Außerordentliche Verwaltung (= Verbesserung, neue Dinge)
= einfache Mehrheit aber überstimmte Wohnungseigentümer können einen Antrag auf Aufhebung bei Gericht stellen
•  Spezielle Fragen lt. ABGB
= eingeschränkte Einstimmigkeit – Minderheit akzeptiert durch Schweigen, sonst Klärung im Außerstreitverfahren vor Gericht

Miete
MRG – Teile auch für WGG verpflichtend:
- Erhaltung = Verpflichtung des Hauseigentümers
Erhöhung des Hauptmietzinses ist möglich – Klärung vor Beginn (Gericht oder Schlichtungsstelle)
- Nützliche Verbesserungen im Inneren bedürfen der Zustimmung des Hauptmieters
Sinnvolle energiesparende Maßnahmen gelten als Erhaltungsmaßnahmen!

Finanzierung:
Eigentum
•  Rücklagen durch EVB (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag)
•  Darlehen (gefördert und freie Kredite)
•  Kein Eigenmitteleinsatz des Bauträgers

Hier gibt es keinen Eigenmitteleinsatz des Bauträgers.

Bei Wohnungseigentum ist es erforderlich, Mehrheitsbeschlüsse für die wesentlichen Entscheidungen herbeizuführen (über Umfang der Arbeiten, über Finanzierungsmodalitäten, wie hoch die Darlehen sein müssen, welche Darlehensgeber,...).

Die Vorbereitungen für die Förderungs- und Kreditanträge erfordern einen hohen Zeitaufwand: Vollmachten, Bestätigungen über Hauptwohnsitz…

Wenn Bewohner keinen Kredit aufnehmen wollen, ist die Barzahlung zu ermitteln.

Bei der Abwicklung treten immer wieder Probleme mit überstimmten Minderheiten auf, wichtig ist dabei immer die gesetzlichen Einspruchsfristen abzuwarten.

Zu achten ist auch auf die entsprechende Anpassung des Rücklagenbeitrages bei ev. Zinsveränderungen.

  Miete
•  Rücklagen durch EVB
•  Darlehen (geförderte und freie Kredite)
•  Freie Vereinbarungen – außerordentlicher EVB – Zustimmung erforderlich
•  Eigenmitteleinsatz des Bauträgers

Miete
Im Mietbereich können bei niedrigem Einkommen zur Grundmiete und dem EVB Zuschüsse in Form von Wohnbeihilfe geleistet werden. So kommt es auch bei einer Erhöhung der Grundmiete (z.B. durch Darlehen für Sanierungszwecke) zu keinen unzumutbaren Härtefällen. Wenn die Sanierung gleichzeitig eine Senkung der Betriebskosten mit sich bringt, kann es sogar zu einer deutlichen Entlastung der Mieter führen – bei Wärmedämmmaßnahmen können die Energiekosten bis zu einem Drittel gesenkt werden.
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Gefördert von der Europäischen Union mit Mitteln aus dem Europäischen Regionalfonds im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG IIIA Gefördert von der Europäischen Union mit Mitteln aus dem Europäischen Regionalfonds im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG IIIA